Hier könnt Ihr mit uns Kontakt aufnehmen..... Wenn Ihr euch für einen Stand bewerben möchtet ,gebt bitte eure Internetseite bzw. Facebookseite an, damit wir uns ein Bild über eure Arbeiten machen können. Die Einladungen für die Tattoo-Convention Eggenfelden 2019 werden nur über Email versandt.
Standanfrage - Tattoo-Convention Eggenfelden 2019
Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen für die Tattoo-Convention Eggenfelden
Veranstalter
Zeitraum Events
Friderike Bälder
Schaumbergstr. 7
84387 Julbach
+49 (0) 8571-926831
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
+49 (0) 173 - 6944063
Anmeldung
Die Anmeldung für die Teilnahme kann nur durch Einsendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars an den Veranstalter erfolgen. Der Veranstalter behält sich die Annahme des Vertragsangebots vor. Aus der Anmeldung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Teilnahme.
Zulassung und Annahme des Vertrages
Der Vertrag kommt durch Bezahlung der Rechnung des Teilnehmers zustande, welche spätesten zwei Wochen nach Erhalt der Anmeldung dem Teilnehmer zugeschickt wird. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsabschluß besteht nicht.
Der Veranstalter behält sich die Auswahl der Teilnehmer vor. Ein Konkurrenzausschluss kann weder verlangt noch zugesagt werden.
Stände, welche schriftlich angemeldet sind, können nur bis maximal 4 Wochen vor der Veranstaltung abgesagt werden. Wer in den 4 Wochen vor der Veranstaltung seinen Stand absagt oder nicht erscheint, bekommt die volle Standgebühr als Bearbeitungsgebühr berechnet.
Veröffentlichung von Namen
Der Teilnehmer gestattet dem Veranstalter mit Unterzeichnung der Anmeldung die Veröffentlichung des Namens des Teilnehmers sowie ggfs. weiterer Daten und deren Speicherung.
Höhere Gewalt und Änderung
Unvorhersehbare Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen den Veranstalter
- die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung abgesagt bzw. geschlossen werden, ist die Standmiete vom Teilnehmer in voller Höhe zu tragen. In anderen Fällen werden die nicht vermeidbaren Kosten auf die Teilnehmer anteilig umgelegt maximal in Höhe der vereinbarten Standmiete.
- die Veranstaltung zeitlich zu verlegen.
- die Veranstaltung zu verkürzen. Die Standgebühr ist fällig und wird ggfs. nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich des Teilnehmers ist ausgeschlossen.
Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt aus wichtigem Grund die Veranstaltung abzusagen bzw. diese örtlich oder zeitlich zu verlegen oder deren Dauer zu verändern. Veränderung der Raumverhältnisse und/oder polizeilich oder ordnungsamtliche Auflagen berechtigen den Veranstalter die Standfläche des Teilnehmers zu verlegen oder zu verändern. Diese Veränderung wird dann Bestandteil des Vertrages.
Eine Absage wegen nicht Erreichung der Mindestteilnehmerzahl behält sich der Veranstalter vor. Schadensersatzansprüche bleiben für beide Teile ausgeschlossen. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so schuldet der Teilnehmer die Standgebühr nicht.
Zahlungsbedingungen
Mit Zusendung der Bestätigung und des Vertrages wird die Standmiete in Rechnung gestellt. Der Betrag ist innerhalb der Zahlungsfrist von max. 4 Wochen fällig. Bei nicht fristgemäßen Eingang der Standmiete kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. Der Veranstalter ist dann von seiner Veranstalterpflicht zur Leistung befreit. Der Teilnehmer schuldet die gesamte Standmiete. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dieses gilt auch für Teilnehmer aus der europäischen Union und dem Ausland.
Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte:
Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters, den ihm zugewiesenen Standplatz ganz oder teilweise unter zu vermieten oder Dritten zu überlassen.
Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag außerordentlich zukündigen,
wenn:
- der Teilnehmer falsche Angaben gemacht hat, oder
- nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden sollten,
- der Teilnehmer den Standaufbau nicht pünktlich zum Beginn, ohne Angaben von Gründen, abgeschlossen hat,
- die Standmiete nicht fristgemäß vollständig eingegangen ist,
- der Teilnehmer seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abgetreten hat.
Der Veranstalter ist dann von seiner Veranstalterpflicht zur Leistung befreit. Der Teilnehmer schuldet die gesamte Standmiete.
GEMA
Dem Teilnehmer ist es untersagt, gebührenpflichtige Unterhaltung insbesondere Musikwiedergabe an den Ständen anzubieten.
Ausschank und der Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln
Dem Teilnehmer ist es untersagt weder entgeltlich noch unentgeltlich Getränke und Essen an die Besucher abzugeben.
Standaufbau und Standabbau
Der Teilnehmer ist verpflichtet den Standaufbau und Standabbau in den angegebenen Zeiten abzuschließen. Der Abbau muss spätestens um 20.00 h am letzten Veranstaltungstag vollständig abgeschlossen sein.
Ist diesem nicht so, kann der Veranstalter den Vertrag kündigen bzw. Schadensersatz verlangen.
Betrieb des Standes
Der Teilnehmer ist verpflichtet den Stand während der angegebenen Öffnungszeiten zu besetzen und zu bewirtschaften. Sollte der Stand während der Veranstaltungszeiten nicht besetzt sein, so ist vom Teilnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der Standgebühr, mindestens jedoch von 600,00 €, zu entrichten. Die Reinigung des Standes auf der gesamten Länge des Standes obliegt dem Teilnehmer.
Standnutzung
Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob der Aussteller den bereitgesellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der angegebenen Waren bzw. Dienstleistungen zweckmäßig nutzt.
Werden nicht angegebene Waren oder Dienstleistungen angeboten oder durchgeführt, so ist der Veranstalter berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Teilnehmers räumen zu lassen. Der Teilnehmer hat für die Einhaltung aller für sein Waren- bzw. Dienstleistungsangebot geltenden Richtlinien und Gesetze zu sorgen. Wird dem Veranstalter ein Verstoß bekannt, kann der Veranstalter den Platz auf Kosten des Teilnehmers räumen lassen.
Behörden, Ämter
Es wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, die Hygienevorschriften und der steuerlichen und gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes, des Freistaates Bayern hingewiesen.
Dem Teilnehmer ist bekannt, dass verschiedene Behörden, wie das Jugendamt, Finanzamt, Zoll, Polizei, Gesundheitsamt und Ordnungsamt, angemeldete und unangemeldete, sowie erkennbare und verdeckte Kontrollen machen können und werden. Alle Zeichen der verschiedenen Motorrad Clubs sind auf dem gesamten Gelände polizeilich verboten!
Die aktuellen Hygienevorschriften des Gesundheitsamtes München werden dem Teilnehmer vom Veranstalter ausgehändigt.
Ausstellerausweise
Jeder Stand bekommt eine festgelegte Anzahl von Ausstellerausweisen, den der Teilnehmer während des Verlaufes der Veranstaltung mit sich zu führen hat. Diese sind nicht übertragbar und veräußerbar. Eine Zuwiderhandlung hat den sofortigen Ausschluss des Teilnehmers von dem weiteren Verlauf der Veranstaltung zur Folge. Der Stand wird auf Kosten des Teilnehmers geräumt. Weitere benötigte Ausweise müssen beim Veranstalter beantragt werden. Die Kosten hierfür betragen 15,00 € / Ausweis.
Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der VA ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes, der Autos und Motorräder ist der Aussteller selbst verantwortlich. Diese gilt auf für die Auf- und Abbauzeiten, außerhalb der Öffnungszeiten.
Versicherung
Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
Foto, Film, Ton
Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen ist auf dem Veranstaltungsgelände nur den vom Veranstalter zugelassenen Personen gestattet. Der Veranstalter hat das Recht zu Fotografieren und zu Filmen. Der Teilnehmer tritt alle Rechte an den Veranstalter, die sich aus dem Fotografieren und Filmen seines Standes, seiner Person, seiner Mitarbeiter, Kunden, Waren und Dienstleistungen ergeben, ab. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen, die im Rahmen der Veranstaltung von befugten Personen erstellt wurden.
Haftung
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden und Folgeschäden an den Ausstellungsgegenständen, Standausrüstung, Autos und Motorräder. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen bestimmten Erfolg, sowie die Gewinn- und Umsatzerwartung des Teilnehmers aus der Veranstaltung.
Verjährung
Ansprüche des Teilnehmers an den Veranstalter verjähren nach 6 Monaten, beginnend nach dem Ende der Veranstaltung und zwar dann, wenn der Anspruch entstanden ist und der Teilnehmer von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen konnte.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sonstiges
Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich vorliegen und von dem Veranstalter bestätigt worden sind.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Mit meiner Unterschrift (oder einer bevollmächtigten Unterschrift) auf der Anmeldung erkenne ich die Teilnahmebedingungen an.
Irrtum und Änderungen vorbehalten. Stand: 01.10.2017